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Rattenbefall und Schrottimmobilien: Was die geplante BauGB-Novelle 2026 vorsieht

11. April 2026· 4 Min. Lesezeit
Marcus Schwarze dokumentiert die Begehung eines Gartengrundstücks auf dem Klemmbrett

Ein Rattenbefall ist für jeden Immobilienbesitzer ein Ärgernis, das schnellstmöglich behoben werden sollte: aus hygienischen Gründen und um Schäden am Gebäude zu vermeiden. Im Jahr 2026 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Gemeinden mehr Mittel gegen sogenannte Schrottimmobilien geben soll, bis hin zu einem neuen Enteignungszweck. In der Begründung werden Ratten als Beispiel für Verwahrlosung genannt. Wir fassen zusammen, was im Entwurf steht und was nicht.

Das geplante Gesetz zur Modernisierung des Städtebaurechts

Der Entwurf heißt „Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts“. Das Bundeskabinett hat ihn am 27. Mai 2026 beschlossen, dem Bundestag liegt er als Drucksache 21/6588 vom 22. Juni 2026 vor. Die Änderungen betreffen das Baugesetzbuch (BauGB). Es handelt sich um einen Entwurf im parlamentarischen Verfahren: Ob und in welcher Fassung er beschlossen wird, war bei Redaktionsschluss dieses Beitrags (Oktober 2026) offen.

Was gilt als Schrottimmobilie?

Nach dem Entwurf geht es um Grundstücke, deren Gebäude einen Missstand oder einen baulichen Mangel aufweisen und die dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld haben, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder eine Nutzung, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widerspricht (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BauGB in der Entwurfsfassung).

Ein Mangel liegt nach § 177 Absatz 3 BauGB vor, wenn die Nutzung oder die äußere Beschaffenheit eines Gebäudes durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Vandalismus gravierend beeinträchtigt ist. Das Vorkaufsrecht der Gemeinde für Schrottimmobilien gibt es bereits seit 2021. Der Entwurf erweitert es um diese baulichen Mängel, weil sie oft schon von außen erkennbar sind.

Welche Rolle spielen Ratten?

Ratten werden in der Begründung des Entwurfs genannt, und zwar als Beispiel: Bei weit fortgeschrittener Verwahrlosung, etwa durch Befall mit Ratten oder anderen Schädlingen, Müllablagerung oder Vandalismus, kann nach der Begründung schon der Rückbau eines Gebäudes die negativen Auswirkungen auf die Umgebung verringern. Diese Stelle erläutert, wann eine Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben darf.

Was nicht im Entwurf steht
Der Entwurf nennt keine Mindestzahl an Ratten und macht Ratten nicht zu einem eigenen Enteignungsgrund. Dass schon ein oder zwei Ratten auf dem Grundstück genügen, um ein Haus als Schrottimmobilie einzustufen, lässt sich aus dem Text nicht ableiten.

Der Weg bis zu einer Enteignung

  1. Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
    Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten, Missstände zu beseitigen oder Mängel zu beheben (§ 177 BauGB). Bei Schrottimmobilien sollen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein solches Gebot keine aufschiebende Wirkung haben (§ 212a Absatz 3 BauGB in der Entwurfsfassung).
  2. Betreten des Grundstücks
    Zur Vorbereitung eines Gebots oder eines Vorkaufs sollen Beauftragte der Behörde das Grundstück, die Gebäude und auch den Wohnraum außerhalb der Nachtzeit betreten dürfen, nach vorheriger Bekanntgabe.
  3. Enteignung als letzter Schritt
    Der neue Enteignungszweck in § 85 Absatz 1 Nummer 8 BauGB greift erst, wenn der Eigentümer einem bestandskräftigen Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nicht nachkommt. Laut Begründung entsteht eine Schrottimmobilie nur, wenn der Eigentümer seine Instandhaltungspflichten dauerhaft ignoriert.

Fazit: Rattenbefall ernst nehmen und früh handeln

Der Entwurf zeigt, dass Gemeinden gegen verwahrloste Grundstücke künftig mehr Mittel bekommen sollen. Ein Rattenbefall allein macht ein gepflegtes Haus nicht zur Schrottimmobilie. Er ist aber kein Kavaliersdelikt und darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Bevor Nachbarn oder Behörden auf Ihr Grundstück aufmerksam werden, sollten Sie handeln.

Warten Sie nicht ab, bis sich ein anfängliches Problem zu einer Belastung für Ihr Eigentum auswächst. Wir beseitigen Ratten und andere Schädlinge diskret, schnell und nachhaltig.

Quellen

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/6588 vom 22.06.2026
  • § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BauGB (Vorkaufsrecht bei Schrottimmobilien, im Entwurf um Mängel erweitert)
  • § 177 BauGB (Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot, Begriff des Mangels)
  • § 85 Absatz 1 Nummer 8 BauGB (neuer Enteignungszweck im Entwurf)
  • § 212a Absatz 3 BauGB (keine aufschiebende Wirkung, im Entwurf)
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